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§ 49 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 49 BRAO – Pflichtverteidigung und Beistandsleistung

(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.

(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 49: Neugefasst durch G vom 23. 12. 1982 (BGBl I S. 2071), geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2144), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).