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§ 36 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Verwaltungsverfahren

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 36 BRAO – Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten

(1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

  1. 1.

    die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung,

  2. 2.

    die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer,

  3. 3.

    die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder

  4. 4.

    die Einleitung oder die Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) 2Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit

  1. 1.

    sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

  2. 2.

    besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.

Zu § 36: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).