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§ 29a BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 29a BRAO – Kanzleien in anderen Staaten

(1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.

(2) 1Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. 2Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Zu § 29a: Eingefügt durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).