§ 208 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 208 BRAO – Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
1Ist durch Landesgesetz in Verfahren vor Schiedspersonen oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. 2Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.
Zu § 208: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).