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§ 208 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 208 BRAO – Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

1Ist durch Landesgesetz in Verfahren vor Schiedspersonen oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. 2Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.

Zu § 208: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).