Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 193 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zehnter Teil – Kosten in Anwaltssachen → Zweiter Abschnitt – Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 193 BRAO – Gerichtskosten

1In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Zu § 193: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449); geändert durch G vom 17. 1. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 12) (23. 1. 2024).