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§ 183 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Präsidium

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 183 BRAO – Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums

1Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.