§ 167 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Achter Teil – Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof → Zweiter Abschnitt – Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
§ 167 BRAO – Prüfung des Wahlausschusses
(1) Der Wahlausschuss prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt.
(2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuss zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.