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§ 166 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Achter Teil – Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof → Zweiter Abschnitt – Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 166 BRAO – Vorschlagslisten für die Wahl

(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.

(2) Vorschlagslisten können einreichen

  1. 1.
    die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,
  2. 2.
    die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.