§ 161 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren → Fünfter Abschnitt – Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 161 BRAO – Bestellung einer Vertretung
(1) 1Für ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. 3Es kann eine Vertretung vorschlagen.
(2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
Zu § 161: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154), geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).