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§ 159 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren → Fünfter Abschnitt – Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 159 BRAO – Aufhebung des Verbots

(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht.

(3) 1Beantragt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. 2Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. 3Gegen den Beschluss, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

Zu § 159: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).