§ 154 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren → Fünfter Abschnitt – Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 154 BRAO – Zustellung des Beschlusses
1Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. 3War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluss ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.
Zu § 154: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).