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§ 148 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren → Vierter Abschnitt – Sicherung von Beweisen

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 148 BRAO – Anordnung der Beweissicherung

(1) 1Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt worden wäre. 2Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) 1Die Beweise werden von dem Anwaltsgericht aufgenommen. 2Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

Zu § 148: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).