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§ 144 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Rechtsmittel → Erster Unterabschnitt – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 144 BRAO – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.

Zu § 144: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).