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§ 108 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Fünfter Teil – Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen → Dritter Abschnitt – Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 108 BRAO – Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

(1) 1Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). 2§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.

Zu § 108: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).