§ 10 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 10 BRAO – Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.
Zu § 10: Geändert durch G vom 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).