§ 8 BPräsWahlG
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Wahl des Bundespräsidenten
§ 8 BPräsWahlG
Der Präsident des Bundestages leitet die Sitzungen und Geschäfte der Bundesversammlung. Auf ihren Geschäftsgang findet die Geschäftsordnung des Bundestages sinngemäße Anwendung, sofern sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt.