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§ 7 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BPolLV – Ausbildung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte aller Laufbahnen erhalten im Rahmen ihrer Ausbildung polizeifachlichen Unterricht. 2Soweit sie einen nach dieser Verordnung geforderten Bildungsstand noch nicht besitzen und nachträglich erwerben müssen, nehmen sie außerdem am allgemeinbildenden Unterricht teil.

(2) Das Bundesministerium des Innern erlässt Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes), die sich im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung halten müssen.

Zu § 7: Geändert durch V vom 11. 12. 2003 (BGBl I S. 2541).