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§ 6 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BPolLV – Erwerb der Befähigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

1Die Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. 2Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen sind, erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ausbildung und Prüfung nach § 29 Abs. 4. 3Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Satz 2 nach § 30 Abs. 4 und 9 erworben. 4Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 23.

Zu § 6: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).