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§ 18 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Höherer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 BPolLV – Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die für eine höhere Laufbahn im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem Eignungsauswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 und 3 erfolgreich teilgenommen haben.

(2) 1Die ausgewählten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die vorgeschriebene Prüfung ab. 2Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) 1Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. 2Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate.

Zu § 18: Eingefügt durch V vom 20. 11. 2008 (BGBl I S. 2224).