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§ 17 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Höherer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 BPolLV – Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) In den Vorbereitungsdienst des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,
  2. 2.
    das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. 3.
    ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für seine Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind.

(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeiratanwärterinnen, die Bewerber als Polizeiratanwärter eingestellt.

Zu § 17: Geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818) und V vom 4. 6. 2009 (BGBl I S. 1237).