Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 BPolLV – Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) In den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,
  2. 2.
    die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,
  3. 3.
    das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeikommissaranwärterinnen, die Bewerber als Polizeikommissaranwärter eingestellt.

Zu § 14: Vor § 15 eingefügt durch V vom 11. 12. 2003 (BGBl I S. 2541), geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818).