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§ 11 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 BPolLV – Beförderung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) 1Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. 2Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.

(2) 1Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung erfolgen. 2Eine Beförderung während der Probezeit ist nicht zulässig; § 10 Abs. 7 Satz 7 bleibt unberührt.

(3) Die Ämter des Polizeivollzugsdienstes (§ 2 Abs. 2) sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1Ein Amt in der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A darf Beamtinnen und Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie seit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben. 2Ein Amt in der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Grundgehalt darf Beamtinnen und Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie seit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben. 3Auf die in den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Mindestdienstzeiten werden bei der Anstellung nicht berücksichtigte Kinderbetreuungszeiten nach § 10 Abs. 7 angerechnet.

(5) 1Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen mit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. 2Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. 3Für die Berücksichtigung eines Urlaubs als Dienstzeit gilt § 12 Abs. 5 Satz 3 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, entsprechend.

(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitraumes, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 8.

(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleichzubehandeln.

Zu § 11: Geändert durch V vom 11. 12. 2003 (BGBl I S. 2541) und 12. 2. 2009 (BGBl I S. 284).