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§ 4 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 2030-6-28
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BPolLV – Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

1Für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. 2Im Übrigen gilt § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.