§ 3 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht
§ 3 BPolLV – Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
(1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind
- 1.
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
- 2.
die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und
- 3.
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.
(2) 1Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. 2Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.