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§ 69a BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolG
Gliederungs-Nr.: 13-7-2
Normtyp: Gesetz

§ 69a BPolG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. 2Sie teilt dem Luftfahrt-Bundesamt die Verhängung eines Bußgeldes nach Absatz 1 mit.

Zu § 69a: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2007 (BGBl I S. 3214) in Verb. mit G vom 26. 2. 2008 (BGBl I S. 215).