Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4a BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Aufgaben und Verwendungen

Titel: Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolG
Gliederungs-Nr.: 13-7-2
Normtyp: Gesetz

§ 4a BPolG – Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen

1Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. 2§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. 3Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen.

Zu § 4a: Eingefügt durch G vom 9. 1. 2002 (BGBl I S. 361), geändert durch G vom 11. 1. 2005 (BGBl I S. 78) und 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818).