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§ 3 BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Aufgaben und Verwendungen

Titel: Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolG
Gliederungs-Nr.: 13-7-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 BPolG – Bahnpolizei

(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die

  1. 1.

    den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder

  2. 2.

    beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.

(2) 1Die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 begünstigten Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, der Bundespolizei für die erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich zu leisten. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für den zu leistenden Ausgleich einen Prozentsatz festzusetzen, der 50 Prozent des Gesamtaufwandes der Bundespolizei für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht überschreiten darf. 3Dabei sind insbesondere die erlangten Vorteile und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens zu berücksichtigen. 4Sind mehrere Verkehrsunternehmen begünstigt, ist für jedes Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 3 gesondert ein Prozentsatz festzusetzen, die Summe dieser Prozentsätze darf 50 Prozent des Gesamtaufwandes nicht überschreiten. 5Die Ausgleichsbeträge werden durch die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde erhoben.

Zu § 3: Geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2534), 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818), V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 26. 2. 2008 (BGBl I S. 215), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).