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§ 27 BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 
Bundesrecht

Unterabschnitt 2 – Besondere Befugnisse → Teil 1 – Datenerhebung

Titel: Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolG
Gliederungs-Nr.: 13-7-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 BPolG – Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte

1Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um

  1. 1.
    unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder
  2. 2.
    Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen

zu erkennen. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muss der Einsatz derartiger Geräte erkennbar sein. 3Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

Zu § 27: Geändert durch G vom 25. 8. 1998 (BGBl I S. 2486), 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818) und 22. 12. 2007 (BGBl I S. 3214).