§ 16 BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Befugnisse → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften
§ 16 BPolG – Ermessen, Wahl der Mittel
(1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) 1Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. 2Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
Zu § 16: Geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818).