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§ 7 BPolBG
Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
Bundesrecht

Abschnitt II – Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei

Titel: Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolBG
Gliederungs-Nr.: 2030-6
Normtyp: Gesetz

§ 7 BPolBG – Ausbildung

Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.

Zu § 7: Geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818).