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§ 1 BPolBG
Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
Bundesrecht

Abschnitt I – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolBG
Gliederungs-Nr.: 2030-6
Normtyp: Gesetz

§ 1 BPolBG – Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes und für den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder. 2Polizeivollzugsbeamte im Sinne des Satzes 1 sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten; welche dieser Beamtengruppen im Einzelnen dazu gehören, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.

Zu § 1: Geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2363), 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).