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§ 7 BPflV
Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Entgeltarten und Abrechnung

Titel: Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPflV
Gliederungs-Nr.: 2126-9-13-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BPflV – Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613).

1Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patientinnen und Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:

  1. 1.

    mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),

  2. 2.

    Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),

  3. 3.
  4. 4.

    Entgelte für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 3), und für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung (§ 6 Absatz 2),

  5. 5.

    Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 aufgenommen worden sind (§ 6 Absatz 4).

Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2581) und V vom 13. 7. 2020 (BGBl I S. 1692). Satz 1 Nummer 4 neugefasst und Nummer 5 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986).

2Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung der Patientinnen und Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. 3Darüber hinaus werden folgende Zuschläge abgerechnet:

  1. 1.
  2. 2.

    der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

  3. 3.

Satz 3 Nummer 3 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).