Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 BPflV
Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Vereinbarungsverfahren

Titel: Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPflV
Gliederungs-Nr.: 2126-9-13-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 BPflV – Genehmigung

(1) 1Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts, des Erlösbudgets, der Erlössumme, der sonstigen Entgelte und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 2Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieser Verordnung sowie sonstigem Recht entspricht.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613). Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229) und 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986). Satz 3 gestrichen durch G vom 19. 12. 2016 (a. a. O.).

(2) 1Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. 2Im Übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613).

(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.

Absatz 4 gestrichen durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986).