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§ 90 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Erster Teil – Personalvertretungen im Bundesdienst → Siebentes Kapitel – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-4
Normtyp: Gesetz

§ 90 BPersVG – Deutsche Welle (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

Für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.

    1Die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Köln und die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Berlin bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. 2Diese Aufteilung auf zwei Dienststellen bleibt bei Verlegung des Sitzes von Köln nach Bonn bestehen. 3Andere Einrichtungen der Deutschen Welle werden vom Intendanten der Deutschen Welle einer Dienststelle zugeteilt. 4§ 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.

  2. 2.

    1Die Beschäftigten in beiden Dienststellen wählen - neben den örtlichen Personalräten - einen Gesamtpersonalrat. 2Dieser wirkt bei der Entscheidung nach Nummer 1 Satz 3 mit. 3Er ist zuständig für die Behandlung dienststellenübergreifender Angelegenheiten. 4Der Gesamtpersonalrat hat seinen Sitzort am Sitz des Intendanten. 5Die für den Gesamtpersonalrat maßgebenden Bestimmungen finden im Übrigen entsprechende Anwendung.

  3. 3.

    1Die Beschäftigten im Sinne des § 57 in beiden Dienststellen wählen - neben den örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen - eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung. 2Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Der Sitzort der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist am Sitzort des Gesamtpersonalrats. 4Die für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung maßgebenden Bestimmungen finden im Übrigen entsprechende Anwendung.

  4. 4.

    1Leiter der Dienststellen ist der Intendant. 2Er gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes; § 69 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. 3§ 7 ist entsprechend anzuwenden.

  5. 5.

    1Beschäftigte der Deutschen Welle im Sinne dieses Gesetzes sind die durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit angestellten Beschäftigten der Deutschen Welle einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht:

    1. a)

      der Intendant, die Direktoren und der Justiziar,

    2. b)

      Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sonstige freie Mitarbeiter und Personen, die auf Produktionsdauer beschäftigt sind.

    3Beschäftigte, die in einer Einrichtung der Deutschen Welle im Ausland eingesetzt sind, sowie Volontäre sind nicht wählbar.

  6. 6.

    § 44 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Bundesreisekostengesetzes die Reisekostenordnung der Deutschen Welle tritt.

  7. 7.
    1. a)

      Bei Beschäftigten, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe I des Vergütungstarifvertrages der Deutschen Welle bemisst oder deren Vergütung über der höchsten Vergütungsgruppe liegt, wird der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14 nicht beteiligt.

    2. b)

      Bei im Programmbereich Beschäftigten der Vergütungsgruppe II des Vergütungstarifvertrags der Deutschen Welle tritt in Fällen des § 75 Abs. 1 an die Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mitwirkung.

    3. c)

      1Bei Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie bei Beschäftigten, die maßgeblich an der Programmgestaltung beteiligt sind, bestimmt der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs. 1 nur mit, wenn sie dies beantragen. 2§ 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Zu § 90: Neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 3094).