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§ 80 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Fünftes Kapitel – Beteiligung der Personalvertretung → Dritter Abschnitt – Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-4
Normtyp: Gesetz

§ 80 BPersVG – Mitwirkung bei Abnahme von Prüfungen von Beschäftigten durch die Dienststelle (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.