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§ 59 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Erster Teil – Personalvertretungen im Bundesdienst → Drittes Kapitel – Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-4
Normtyp: Gesetz

§ 59 BPersVG – Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter. Zusammensetzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20der in § 57 genannten Beschäftigten
 aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,
  
21 bis 50der in § 57 genannten Beschäftigten
 aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern,
  
51 bis 200der in § 57 genannten Beschäftigten
 aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
  
201 bis 300der in § 57 genannten Beschäftigten
 aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern,
  
301 bis 1.000der in § 57 genannten Beschäftigten
 aus elf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
  
mehr als 1.000der in § 57 genannten Beschäftigten
 aus fünfzehn Jugend- und Auszubildendenvertretern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden, in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.

(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.

Zu § 59: Geändert durch G vom 13. 7. 1988 (BGBl I S. 1037).