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§ 32 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung → Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Personalrates

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-4
Normtyp: Gesetz

§ 32 BPersVG – Vorsitzender (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

(1) 1Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. 2Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. 3Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. 4Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) 1Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. 2Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. 3Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.

(3) 1Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 2In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.