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§ 63 BOStrab
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BOStrab
Gliederungs-Nr.: 9234-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 63 BOStrab – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

  1. 1.

    entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 einen Betriebsleiter oder einen Stellvertreter nicht bestellt,

  2. 2.

    entgegen § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, mit dem Bau von Betriebsanlagen oder sonstigen Anlagen beginnt,

  3. 3.

    entgegen § 62 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt.

Nummer 2 gilt für den anderen Träger eines Vorhabens (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) entsprechend.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Person, die nicht Betriebsbedienstete ist, entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge betritt oder sonst benutzt,

  2. 2.

    entgegen § 59 Satz 2 Nummer 1 eine Außentür oder eine Einrichtung zur Notbremsung betätigt.