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§ 34 BOStrab
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Fahrzeuge

Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BOStrab
Gliederungs-Nr.: 9234-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 BOStrab – Fahrzeugmaße

(1) Die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass es in keinem zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.

(2) Auf straßenbündigem Bahnkörpern im Verkehrsraum öffentlicher Straßen darf der Lichtraumbedarf in Gleisbogen auf Grund der bogengeometrischen Ausragung der Fahrzeuge auf jeder Seite um höchstens 0,65 m größer sein als der Lichtraumbedarf in der Geraden.

(3) Fahrzeuge straßenbahängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten

  1. 1.

    Breite im Höhenbereich

    a)bis 3,4 m über Schienenoberkante2,65 m,
    b)oberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante2,25 m;

über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Meldeleuchten, Rückspiegel oder die gleichwertige technische Einrichtung im Sinne des § 44 Absatz 4, geöffnete Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur Fahrzeugbreite.

  1. 2.

    Höhe über Schienenoberkante bis

    Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers4,0 m.

(4) Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Fahrzeugtrittstufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Fahrzeugfußboden soll in seiner tiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche liegen.

(5) Die lichte Höhe von Fahrgasträume muss mindestens 1,95 m, über Sitzflächen mindestens 1,7 m betragen. Dies gilt nicht bei Fahrzeugen ohne Stehplätze, wenn ein zügiger Fahrgastwechsel ohne unzumutbare Behinderung möglich ist.