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§ 32 BORA
Berufsordnung
Bundesrecht

Zweiter Teil – Pflichten bei der Berufsausübung → Achter Abschnitt – Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

Titel: Berufsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BORA
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 BORA – Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung

(1) Bei Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft haben die Gesellschafterinnen und Gesellschafter mangels anderer vertraglicher Regelung jede Mandantin und jeden Mandanten darüber zu befragen, wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll. Wenn sich die bisherigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter über die Art der Befragung nicht einigen, hat die Befragung in einem gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. Kommt eine Verständigung der bisherigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter über ein solches Rundschreiben nicht zustande, darf jede oder jeder von ihnen einseitig die Entscheidung der Mandantinnen und Mandanten einholen. Die ausscheidenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter dürfen am bisherigen Kanzleisitz und auf der Internetseite der Berufsausübungsgesellschaft einen Hinweis auf ihren Umzug für ein Jahr anbringen. Die verbleibenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter haben während dieser Zeit auf Anfrage die neue Kanzleiadresse, Telefon- und Faxnummern der ausgeschiedenen Gesellschafterinnen und Gesellschafter bekannt zu geben.

(2) Für den Fall des Ausscheidens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters aus der Berufsausübungsgesellschaft gilt Absatz 1 hinsichtlich derjenigen Auftraggebenden, mit deren laufenden Sachen die ausscheidenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens befasst oder für die sie vor ihrem Ausscheiden regelmäßig tätig waren. Ihr Recht, das Ausscheiden aus der Berufsausübungsgesellschaft allen Mandantinnen und Mandanten bekannt zu geben, bleibt unberührt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise, wenn diese nach außen als Berufsausübungsgesellschaft hervorgetreten ist.