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§ 30 BORA
Berufsordnung
Bundesrecht

Zweiter Teil – Pflichten bei der Berufsausübung → Achter Abschnitt – Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

Titel: Berufsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BORA
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 BORA – Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit

(1) aufgehoben

(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form hat jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt zu gewährleisten, dass die Regeln dieser Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden.