§ 30 BORA
Berufsordnung
Berufsordnung
Bundesrecht
Zweiter Teil – Pflichten bei der Berufsausübung → Achter Abschnitt – Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
§ 30 BORA – Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit
(1) aufgehoben
(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form hat jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt zu gewährleisten, dass die Regeln dieser Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden.