§ 20 BORA
Berufsordnung
Berufsordnung
Bundesrecht
Zweiter Teil – Pflichten bei der Berufsausübung → Vierter Abschnitt – Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden
§ 20 BORA – Berufstracht
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.