§ 39 BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Bundesrecht
4. Abschnitt – Sondervorschriften → 2. Titel – Taxenverkehr
§ 39 BOKraft – Benutzung des Taxischildes
Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muss das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen und Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrtauftrages muss die Beleuchtung ausgeschaltet sein.