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§ 39 BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Bundesrecht

4. Abschnitt – Sondervorschriften → 2. Titel – Taxenverkehr

Titel: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BOKraft
Gliederungs-Nr.: 9240-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 BOKraft – Benutzung des Taxischildes

Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muss das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen und Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrtauftrages muss die Beleuchtung ausgeschaltet sein.