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§ 52 BörsZulV
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung → Dritter Abschnitt – Zulassungsverfahren

Titel: Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsZulV
Gliederungs-Nr.: 4110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 BörsZulV – Einführung

Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen.

Zu § 52: Neugefasst durch G vom 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330).