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§ 5 BörsZulV
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung → Erster Abschnitt – Zulassungsvoraussetzungen

Titel: Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsZulV
Gliederungs-Nr.: 4110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BörsZulV – Handelbarkeit der Wertpapiere

(1) Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.

(2) Die Geschäftsführung kann

  1. 1.
    nicht voll eingezahlte Wertpapiere zulassen, wenn sichergestellt ist, dass der Börsenhandel nicht beeinträchtigt wird und wenn in dem Prospekt auf die fehlende Volleinzahlung sowie auf die im Hinblick hierauf getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird oder, wenn ein Prospekt nicht zu veröffentlichen ist, das Publikum auf andere geeignete Weise unterrichtet wird;
  2. 2.
    Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, zulassen, wenn das Zustimmungserfordernis nicht zu einer Störung des Börsenhandels führt.

Zu § 5: Geändert durch G vom 22. 6. 2005 (BGBl I S. 1698) und 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330).