§ 3 BörsZulV
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung → Erster Abschnitt – Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 BörsZulV – Dauer des Bestehens des Emittenten
(1) Der Emittent zuzulassender Aktien muss mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vorschriften offengelegt haben.
(2) Die Geschäftsführung kann abweichend von Absatz 1 Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt.
Zu § 3: Geändert durch G vom 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330).