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§ 64 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-8
Normtyp: Gesetz

§ 64 BörsG – Übergangsregelungen (1)

(1) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. April 1998 veröffentlicht worden, so sind auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschriften der §§ 45 bis 49 und 77 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin anzuwenden.

(2) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Börsenhandel im amtlichen Markt zugelassen worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. Juli 2002 veröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschrift des § 47 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.

(2a) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Handel im amtlichen Markt zugelassen worden sind, vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte die Vorschrift des § 45 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Unternehmensberichte, die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden sind, finden die Vorschriften der §§ 44 bis 47 und 55 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(3) Für Wertpapiere, deren Laufzeit nicht bestimmt ist und die am 1. Juli 2002 weniger als zehn Jahre an einer inländischen Börse eingeführt sind, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist. Auf die in Satz 1 genannten Wertpapiere ist § 14 Abs. 1 Nr. 5 erst mit Ablauf von zehn Jahren seit der Einführung anzuwenden.

(4) Für Kursmakler und Skontroführer, die am 1. Juli 2002 über eine Bestellung zum Kursmakler oder eine Zulassung zum Skontroführer im geregelten Markt verfügen, gilt die Zulassung zum Skontroführer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 für diesen Zeitpunkt als erteilt. Skontren, die zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt einem Kursmakler oder einem anderen Skontroführer zugeteilt sind, gelten dem Skontroführer für die Dauer von drei Jahren als zugeteilt. Handelt es sich bei dem Skontroführer um einen Kursmakler, der am 1. Juli 2002 seine börslichen und außerbörslichen Geschäfte als Geschäftsführer eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts betreibt, gehen das Skontro und die Zulassung als Skontroführer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 am 1. Juli 2003 auf das Institut über, für das der Skontroführer seine Geschäfte zu diesem Zeitpunkt betreibt. Für die Dauer von drei Jahren hat in den Wertpapieren, in denen am 1. Juli 2002 eine Preisfeststellung durch Kursmakler oder Skontroführer erfolgt, zumindest auch eine Feststellung des Börsenpreises durch Skontroführer zu erfolgen.

(5) Die Bestellungen als Kursmakler und als Kursmaklerstellvertreter erlöschen am 1. Juli 2002.

(6) Die auf Grund des § 30 Abs. 6 Satz 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, bestehenden Kursmaklerkammern sind aufzulösen. Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(7) Betreiber eines elektronischen Handelssystems im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1, die dieses Handelssystem am 1. Februar 2003 betreiben, haben diese Tätigkeit und die Absicht, diese fortzuführen, der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde bis zum 1. Mai 2003 anzuzeigen und die in § 58 Abs. 1 Satz 4 vorgeschriebenen Unterlagen vorzulegen. Die Anzeige und die vorzulegenden Unterlagen müssen den inhaltlichen Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 entsprechen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann dem Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung für die Erfüllung der sich nach § 59 Satz 1 und auf Grund der Anordnungen nach § 59 Satz 2 ergebenden Pflichten eine angemessene Übergangsfrist einräumen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).