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§ 58 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Bestimmungen über elektronische Handelssysteme und börsenähnliche Einrichtungen

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-8
Normtyp: Gesetz

§ 58 BörsG – Anzeigepflicht für das Betreiben eines elektronischen Handelssystems (1)

(1) Wer beabsichtigt, im Inland ein elektronisches Handelssystem für den Handel in börsenmäßig handelbaren Wirtschaftsgütern und Rechten zu betreiben, das nicht nach § 1 Abs. 1 als Börse genehmigt ist, hat dies der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Zuständig ist die Börsenaufsichtsbehörde am Geschäftssitz des Betreibers. Handelt es sich bei dem Betreiber um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, ist die Börsenaufsichtsbehörde an dem Ort zuständig, an dem das System betrieben wird. Mit der Anzeige sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1.
    Name und Anschrift der Geschäftsleitung,
  2. 2.
    einen Geschäftsplan, aus dem die Art und die Voraussetzungen des Handelszugangs für die Marktteilnehmer, das Handelsverfahren und das Verfahren der Preisermittlung sowie der organisatorische Aufbau und die internen Kontrollverfahren des Systems hervorgehen, sowie
  3. 3.
    die Angabe der Art der Wirtschaftsgüter und Rechte, die von den Marktteilnehmern gehandelt werden sollen.

Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art und Umfang der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeige und vorzulegenden Unterlagen zu treffen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).