Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Ermittlung des Börsenpreises

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-8
Normtyp: Gesetz

§ 29 BörsG – Verteilung der Skontren (1)

Über die Verteilung der Skontren entscheidet die Geschäftsführung im Benehmen mit einem Ausschuss, in dem die Skontroführer angemessen vertreten sein müssen; in dringenden Fällen kann die Geschäftsführung über die Verteilung einzelner Skontren vorläufig entscheiden, ohne das Benehmen herbeizuführen. Die Verteilung einzelner Skontren hat befristet zu erfolgen, längstens für die Dauer von fünf Jahren. Das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zur Besetzung des Ausschusses sowie über die Voraussetzungen und das Verfahren der Skontrenverteilung regelt die Börsenordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).