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§ 22 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-8
Normtyp: Gesetz

§ 22 BörsG – Ausführung von Aufträgen (1)

(1) Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind über den Handel an einer Börse auszuführen, sofern der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Geschäftsleitung im Inland hat und er nicht für den Einzelfall ausdrücklich eine andere Weisung erteilt; handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher, kann er auch für eine unbestimmte Zahl von Fällen eine andere Weisung erteilen. Der Auftraggeber bestimmt den Ausführungsplatz und die Handelsart, in der der Auftrag auszuführen ist.

(2) Absatz 1 ist auf festverzinsliche Schuldverschreibungen, die Gegenstand einer Emission sind, deren Gesamtnennbetrag weniger als eine Milliarde Euro beträgt, nicht anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).